Es gibt viele unterschiedliche Angaben im Internet über Die Kosten von einem Augenbrauenlift. Hier müssen Sie aufpassen!
Augenbrauenlift ist nicht Augenbrauenlift - hier gibt es große Unterschiede. Grundsätzlich sind die Kosten immer abhängig vom Operationsaufwand und den entsprechenden Materialkosten. Der Operationsaufwand richtet sich immer nach Ihren persönlichen Voraussetzungen und der gewünschten Veränderung. Daher können genaue Kosten immer erst nach einer Untersuchung genannt werden.
Die Kosten für eine Augenbrauenlift bei einem gut ausgebildeten, erfahrenen Facharzt für Plastische und Ästhetische liegt meist im Kostenrahmen zwischen EUR 2000,- und EUR 5000,- inkl. Mehrwertsteuer.
Achten Sie immer darauf, ob in Ihrem vorliegenen Angebot auch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% enthalten ist. Oftmal werden in Foren oder anderen Oberflächen Preise genannt. Bei diesen Preisen ist immer die Frage, ob diese inkl. Anästhesie, Krankenhausaufenthalt, Beratung und OP-Aufklärung, Kosten für das vor der Operation benötigte Blutbild, etc. sind. Zudem sollten Sie bei "Angeboten" oder "Sonderaktionen" vorsichtig sein. Fragen Sie sich selbst, ob Sie z. B. im Juli weniger Gehalt erhalten, als in einem anderen Monat. Grundsätzlich sind ärztliche Dienstleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte ab zu rechnen (auch Beratungen, Voruntersuchungen, OP-Aufklärung) - egal zu welcher Jahreszeit.
Zur Definition der genauen Kosten muss eine Untersuchung erfolgen - daher seinen Sie vorsichtig, wenn Sie ohne Untersuchung schon einen fixen Preis genannt bekommen.
Krankenkassen bezahlen medizinisch notwendige Eingriffe. Hierzu muss eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. In den häufigsten Fällen sind die Kosten für eine Augenbrauenlift allerdings von der Patientin selbst zu tragen. Emotionale Beeinträchtigungen bedingen nach vielen Gerichtsurteilen keine medizinische Notwendigkeit.
Treten nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff, z. B. nach einer Schönheitsoperation oder einem plastisch ästhetische Eingriff, Komplikationen oder Krankheiten auf, dürfen die Krankenkassen den Patienten in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen und das Krankengeld unter Umständen sogar ganz versagen (§52, Abs. 2 SGB V).
Sie sollten sich überlegen, ob nicht der Abschluss einer sogenannten Folgekostenversicherung sinnvoll ist, so dass die finanziellen Folgen einer eventuellen Komplikation entsprechend verringert wird.